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§ 1 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975 (ZinnRVorRV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat gilt das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.