Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
Abschnitt 4 Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
Abschnitt 5 Melde- und Anzeigepflichten
§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.