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§ 14 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (ZIEV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
Abschnitt 4 Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
Abschnitt 5 Melde- und Anzeigepflichten
§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
§ 14 Inkrafttreten
Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Melde- und Anzeigepflichten
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.