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Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (ZIdPrüfV)
Eingangsformel
§ 1 Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.