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§ 7 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
I. Die Approbation als Zahnarzt
II. Eingliederung der Dentisten
III. Sonderbestimmungen
IV. Zuständigkeiten
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
I.: Die Approbation als Zahnarzt
§ 7
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.