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§ 19 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
I. Die Approbation als Zahnarzt
II. Eingliederung der Dentisten
III. Sonderbestimmungen
IV. Zuständigkeiten
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
V.: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.