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§ 19 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
I. Die Approbation als Zahnarzt
II. Eingliederung der Dentisten
III. Sonderbestimmungen
IV. Zuständigkeiten
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
§ 22
§ 23
§ 24
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
Inhaltsverzeichnis
V.: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.