§ 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a)
die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3 Satz 1) und
- b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),
- 2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- 3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
- 1.
zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,
- 2.
zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- 3.
zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.