Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Unterabschnitt 4 Strafverfolgung
Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 6 Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
Unterabschnitt 7 Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 68 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn
1.
für die Behörden des Zollfahndungsdienstes erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
2.
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67 unterbleibt darüber hinaus, wenn
1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
3.
die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
5.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.