Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Unterabschnitt 6 Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
Unterabschnitt 7 Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Unterabschnitt 8 Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten - Digitale Gesetze
§ 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit
1.
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2.
die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.