Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Unterabschnitt 4 Strafverfolgung
Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 6 Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
Unterabschnitt 7 Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Unterabschnitt 8 Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 39 Allgemeine Befugnisse - Digitale Gesetze
§ 39 Allgemeine Befugnisse
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen
1.
zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.