Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 35 Daten aus Strafverfahren - Digitale Gesetze
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Organisation
Kapitel 2 Aufgaben
Kapitel 3 Befugnisse
Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
Kapitel 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Befugnisse
More
Unterabschnitt 1: Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 35 Daten aus Strafverfahren
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten
1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie
2.
für Zwecke der Eigensicherung.
Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.