§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung
(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
- 1.
dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,
- 2.
eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
- 3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt.
(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit
- 1.
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
- 2.
eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- 3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend.
(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkriminalamt. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Zollkriminalamtes.