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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Abschnitt 2 Erhebungen
Abschnitt 3 Organisation
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht
Abschnitt 6 Datenschutz und Datenverarbeitung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.