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§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Abschnitt 2 Erhebungen
Abschnitt 3 Organisation
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht
Abschnitt 6 Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28
§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
§ 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.