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§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Abschnitt 2 Erhebungen
Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung
Unterabschnitt 2 Gebäude- und Wohnungszählung
Unterabschnitt 3 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen
§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
Abschnitt 3 Organisation
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht
Abschnitt 6 Datenschutz und Datenverarbeitung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Erhebungen
Unterabschnitt 4: Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.