Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Abschnitt 2 Erhebungen
Abschnitt 3 Organisation
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht
Abschnitt 6 Datenschutz und Datenverarbeitung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Erhebungen
Unterabschnitt 2: Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
(1) Erhebungsmerkmale sind
1.
für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)
Art des Gebäudes,
c)
Eigentumsverhältnisse,
d)
Gebäudetyp,
e)
Baujahr,
f)
Heizungsart und Energieträger,
g)
Zahl der Wohnungen,
2.
für Wohnungen:
a)
Art der Nutzung,
b)
Leerstandsgründe,
c)
Leerstandsdauer,
d)
Fläche der Wohnung,
e)
Zahl der Räume,
f)
Nettokaltmiete.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
4.
Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.