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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (ZensG 2011)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
Abschnitt 3 Organisation
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
§ 25 Finanzzuweisung
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussvorschriften
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.