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§ 8 Bereitstellen der Mittel - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (ZDVWahlV 2)
Eingangsformel
§ 1 Wahlbereiche
§ 2 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 3 Wahltermin
§ 4 Wahlbekanntgabe
§ 5 Wählerverzeichnis
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 7 Wahlverfahren
§ 8 Bereitstellen der Mittel
§ 9 Verbot der Wahlbehinderung
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11 Wahlniederschrift
§ 12 Bekanntgabe der Gewählten, Aufbewahren der Wahlunterlagen
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Bereitstellen der Mittel
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.