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§ 16 Anhörung - Digitale Gesetze
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Beteiligung des Vertrauensmannes
Unterabschnitt 2: Formen der Beteiligung
§ 16 Anhörung
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.