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§ 59 Art der Prüfung - Digitale Gesetze
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung
Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Abschnitt 3 Modellstudiengang
Abschnitt 4 Die Approbation
Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 4: Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 59 Art der Prüfung
(1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
(2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.