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§ 118 Wiederholung - Digitale Gesetze
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung
Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Abschnitt 3 Modellstudiengang
Abschnitt 4 Die Approbation
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 104 Art der Prüfung
§ 105 Prüfungstermine
§ 106 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 107 Inhalt der Kenntnisprüfung
§ 108 Schriftlicher Abschnitt
§ 109 Mündlicher Abschnitt
§ 110 Praktischer Abschnitt
§ 111 Prüfungskommission
§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung
§ 113 Anwesenheit weiterer Personen
§ 114 Bestehen
§ 115 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
§ 116 Rücktritt von der Prüfung
§ 117 Versäumnis
§ 118 Wiederholung
Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Die Approbation
Unterabschnitt 3: Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 118 Wiederholung
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.