§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“
(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,
- d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
Stundenverrechnungssätze berechnen sowie
- f)
Abrechnungspreise für unterschiedliche Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen festlegen,
- 2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,
- c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
- d)
informations- und kommunikationsgestützte Informationswege und Vertriebswege unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte ermitteln und bewerten,
- 3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)