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§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente - Digitale Gesetze
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
Abschnitt 9 Register
Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
Abschnitt 11 Datenschutz
Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
Unterabschnitt 1: Kartengebundene Zahlungsinstrumente
§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.