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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
Abschnitt 9 Register
Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
Abschnitt 11 Datenschutz
Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
§ 40 Berichtspflicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 8: Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
§ 40 Berichtspflicht
Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen verfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen Abständen über die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu berichten.