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I. - Digitale Gesetze
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4SBek)
I.
II.
III.
Schlußformel
Anlage 1 Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden
Anlage 2 Internationaler Währungsfonds
Anlage 3 Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Inhaltsverzeichnis
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.