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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4EFTA/FINBek)
I.
II.
III.
Schlußformel
Anlage 1
Anlage 2
II. - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).