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§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln (WvGeflpestMonV)
Eingangsformel
§ 1 Monitoring
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.