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§ 73 Örtliche Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Vierter Teil Verbandsverfassung
Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Sechster Teil Rechnungswesen
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 73 Örtliche Zuständigkeit
§ 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
§ 75 Zustimmung zu Geschäften
§ 76 Ersatzvornahme
§ 77 Bestellung eines Beauftragten
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Achter Teil: Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 73 Örtliche Zuständigkeit
Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.