Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 70 Geltung von Landesrecht - Digitale Gesetze
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Vierter Teil Verbandsverfassung
Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Sechster Teil Rechnungswesen
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
§ 67 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 68 Anordnungsbefugnis
§ 69 Freiheit von Kosten
§ 70 Geltung von Landesrecht
§ 71 Schiedsgericht
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebter Teil: Verfahrensvorschriften
§ 70 Geltung von Landesrecht
Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.