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§ 43 Anwendung von Landesrecht - Digitale Gesetze
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Erster Abschnitt Mitgliedschaft
Zweiter Abschnitt Verbandsbeiträge
Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken
Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen
§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung
§ 41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
§ 42 Entschädigung
§ 43 Anwendung von Landesrecht
Fünfter Abschnitt Verbandsschau
Vierter Teil Verbandsverfassung
Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Sechster Teil Rechnungswesen
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Vierter Abschnitt: Enteignung für das Unternehmen
§ 43 Anwendung von Landesrecht
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.