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§ 20 Erste Berufung der Organe - Digitale Gesetze
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Erster Abschnitt Errichtungsarten
Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren
§ 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens
§ 12 Vorarbeiten
§ 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl
§ 14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin
§ 15 Beschlußfassung
§ 16 Errichtung von Amts wegen
§ 17 Überleitung eines Errichtungsverfahrens
§ 18 Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten
§ 19 Änderung der Errichtungsunterlagen
§ 20 Erste Berufung der Organe
§ 21 Verfahrenskosten
Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Vierter Teil Verbandsverfassung
Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Sechster Teil Rechnungswesen
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Errichtung des Verbands
Zweiter Abschnitt: Errichtungsverfahren
§ 20 Erste Berufung der Organe
Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.