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Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (WStrGEG)
Art 1 bis 3
Art 4 Vormilitärische Straftaten
Art 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Art 6 Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall
Art 7 Ausführungsvorschriften für den Vollzug
Art 8 Inkrafttreten
Art 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Art 8 Inkrafttreten
(1) Das Wehrstrafgesetz und dieses Einführungsgesetz treten einen Monat nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft.