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§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch - Digitale Gesetze
Wehrstrafgesetz (WStG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil Militärische Straftaten
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Militärische Straftaten
Vierter Abschnitt: Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.