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Verordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes (WSF-ÜV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bestimmung der Entscheidungsorgane
§ 3 Antragsregistrierung
§ 4 Antragsbearbeitung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 5 Entscheidungsvorschläge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 6 Zusammenarbeit von Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 7 Weitere Aufgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten
§ 9 Sonstige Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.