§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim
Oberlandesgericht - Digitale Gesetze
§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim
Oberlandesgericht
In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.