§ 24a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 18a Absatz 1 bis 7, 8 Satz 1, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 bis 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 2, Absatz 14 oder Absatz 15 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Absatz 3, ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- 2.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, nicht sicherstellt, dass ein Informationsblatt einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde oder dass ein externer Prüfer eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat,
- 3.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, einen Allokationsbericht mit den Angaben nach Anhang II nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
entgegen Artikel 11 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Allokationsbericht nicht unverzüglich nach seiner Erstellung oder seiner Änderung einer Nachemissionsprüfung unterziehen lässt,
- 5.
entgegen Artikel 11 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Allokationsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ändert,
- 6.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, nicht sicherstellt, dass ein Allokationsberichts oder eine Überprüfung veröffentlicht wird,
- 7.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, nicht sicherstellt, dass dem Prüfer mindestens 90 Tage für die Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stehen,