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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung
Zweiter Abschnitt Gerichte
§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren
§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt: Gerichte
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.