Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 52 Werbung - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 43 Allgemeine Berufspflichten
§ 43a Regeln der Berufsausübung
§ 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
§ 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
§ 45 Prokuristen
§ 46 Beurlaubung
§ 47 Zweigniederlassungen
§ 48 Siegel
§ 49 Versagung der Tätigkeit
§ 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§ 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 51b Handakten
§ 51c Auftragsdatei
§ 52 Werbung
§ 53 Wechsel des Auftraggebers
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung
§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 55 Vergütung
§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem
§ 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 52 Werbung
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.