Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.