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§ 141 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
§ 134a Übergangsregelung
§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
§§ 136 bis 139a (weggefallen)
§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
§ 140 (weggefallen)
§ 141 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Elfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 141 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertag des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in Kraft.