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§ 127 Anzuwendende Vorschriften - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung
Zweiter Abschnitt Gerichte
Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
§ 127 Anzuwendende Vorschriften
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt: Anzuwendende Vorschriften
§ 127 Anzuwendende Vorschriften
Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.