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§ 113 Abstimmung über das Verbot - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung
Zweiter Abschnitt Gerichte
Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Unterabschnitt Rechtsmittel
Vierter Unterabschnitt Sicherung von Beweisen
Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 111 Voraussetzung des Verbots
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Abstimmung über das Verbot
§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 115 Zustellung des Beschlusses
§ 116 Wirkungen des Verbots
§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 118 Beschwerde
§ 119 Außerkrafttreten des Verbots
§ 120 Aufhebung des Verbots
§ 120a Mitteilung des Verbots
§ 121 Bestellung eines Vertreters
Sechster Unterabschnitt Vorläufige Untersagung
Vierter Abschnitt Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
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Fünfter Unterabschnitt: Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 113 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.