§ 8 Besondere Vorgaben für variable Vergütungen
(1) Die Höhe der variablen Vergütung bestimmt sich nach der Leistung und wird auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Erfolgsbeiträge des Risikoträgers, der Erfolgsbeiträge des betroffenen Geschäftsbereichs und des Gesamterfolgs des Wertpapierinstituts ermittelt. Die Leistungsbewertung trägt dem Geschäftszyklus sowie den Geschäftsrisiken des Wertpapierinstituts Rechnung und umfasst einen zeitlichen Horizont von mehr als einem Jahr. Dabei werden vor Festsetzung und Gewährung der variablen Vergütung die in Satz 1 genannten Erfolgsbeiträge auf Basis eines mindestens einjährigen Bemessungszeitraums ermittelt. Die anschließende Festsetzung der variablen Vergütungen des Wertpapierinstituts erfolgt unter Beachtung der Vorgaben nach § 11. Außer in den Fällen des § 10 muss zudem eine nachträgliche Bewertung der Leistung unter Beachtung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 6 sowie die anteilige Auszahlung in einem Instrument im Einklang mit Absatz 3 erfolgen.
(2) Bei der Bewertung der individuellen Leistung der Risikoträger werden sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vergütungsparameter berücksichtigt. Bei Risikoträgern von Kontrolleinheiten können abweichend von Satz 1 ausschließlich nicht-finanzielle Vergütungsparameter herangezogen werden, sofern sich diese aus quantitativen und qualitativen Parametern zusammensetzen. Insbesondere pflichtwidriges Verhalten mit Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hat zu einer deutlichen Verringerung der variablen Vergütung zu führen.
(3) Mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung müssen aus mindestens einem der folgenden Instrumente bestehen:
- 1.
je nach Rechtsform des Wertpapierinstituts aus dessen Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen, die den Wert des Unternehmens nachhaltig widerspiegeln,
- 2.
je nach Rechtsform des Wertpapierinstituts aus aktienbasierten oder gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten, die den Wert des Unternehmens nachhaltig widerspiegeln,
- 3.
aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgesetzt werden können und die jeweils die Bonität des Wertpapierinstituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln und den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,