§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das nach dem Geldwäschegesetz oder nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 3 aufgeführte Pflichten erstrecken.
(2) Die Angemessenheit der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
- 1.
die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde,
- 2.
die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes ergriffen wurden,
- 3.
die betreffenden Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt wurden und
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im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung
- 1.
nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Wertpapierinstitut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht und
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nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht.