Abschnitt 2 Allgemeine Angaben zum Wertpapierinstitut
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Abschnitt 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Abschnitt 7 Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 21 Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute
Die Einstufung eines Wertpapierinstituts als Kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist darzustellen und zu beurteilen.