Abschnitt 2 Allgemeine Angaben zum Wertpapierinstitut
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Abschnitt 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Abschnitt 7 Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 11 Zweigniederlassungen
Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:
1.
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.