Abschnitt 2 Allgemeine Angaben zum Wertpapierinstitut
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Abschnitt 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Abschnitt 7 Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1.
den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 des Wertpapierinstitutsgesetzes für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie
2.
den Inhalt der Prüfungsberichte im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Form, in der Prüfungsberichte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.