(1) Das Anfangskapital beträgt
- 1.
750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut,
- a)
das eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt und im Rahmen dieser Erlaubnis auf eigene Rechnung handelt,
- b)
das eine Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 beantragt und im Rahmen dieser Erlaubnis Geschäfte auf eigene Rechnung abschließt, oder
- c)
das eine Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2, das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
- 2.
75 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, das eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und dessen Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass es im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder keinen Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf, oder
- 3.
150 000 Euro bei anderen Wertpapierinstituten, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierinstituts ist nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 18, den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2019/2034 zu bestimmen. Das Anfangskapital setzt sich aus den in Artikel 11 der Richtlinie 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 benannten Eigenmittelbestandteilen zusammen.
(3) Bei Einzelpersonen oder Personenhandelsgesellschaften, welche die Bedingungen für Kleine Wertpapierinstitute erfüllen, sind als Posten oder Instrument für das harte Kernkapital die Risikoaktiva des Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters als Abzugspositionen bei der Berechnung des Anfangskapitals zu berücksichtigen. Das freie Vermögen der Inhaber oder Gesellschafter bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die vorgenannten Posten oder Instrumente, die als Eigenmittel gelten, zur Aufnahme in ein von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu veröffentlichendes Verzeichnis sämtlicher Arten von Mitteln oder Instrumenten in jedem Vertragsstaat mit.