§ 6 Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben
(1) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
(2) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrags oder einer gleichwertigen Vereinbarung einzureichen. Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen. Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.
(3) Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen,
- 2.
den Geburtsnamen,
- 3.
das Geburtsdatum,
- 4.
den Geburtsort,
- 5.
das Geburtsland,
- 6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
- 7.
die Staatsangehörigkeit,
- 8.