§ 67 Kunden; Verordnungsermächtigung
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen.
(2) Professionelle Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind Kunden, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Professionelle Kunden im Sinne des Satzes 1 sind
- 1.
Unternehmen, die als
- a)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
- b)
sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
- c)
Versicherungsunternehmen,
- d)
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften,
- e)
Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
- f)
Börsenhändler und Warenderivatehändler,
- g)
sonstige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben a bis f erfasst wird,
im Inland oder Ausland zulassungs- oder aufsichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können;
- 2.
nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder aufsichtspflichtige Unternehmen, die mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:
- a)
20.000.000 Euro Bilanzsumme,
- b)
40.000.000 Euro Umsatzerlöse,
- c)
2.000.000 Euro Eigenmittel;
- 3.
nationale und regionale Regierungen sowie Stellen der öffentlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;